Fassung: Oktober 2026

Elektrotechnik Polleres e.U., Inhaber Christoph Polleres, Alexander Seebacher-Gasse 1/2/10, 2651 Reichenau an der Rax, FN 466702b, Landesgericht Wiener Neustadt, UID ATU71987512, office@elektropolleres.at, +43 664 1215414 (im Folgenden „wir“).

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Elektrotechnik Polleres e.U., insbesondere Elektroinstallationen, Photovoltaikanlagen, Ladestationen, Smart-Home-Systeme, Anlagenüberprüfungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten.

1.2 „Verbraucher“ ist, wer den Vertrag nicht für den Betrieb seines Unternehmens abschließt (§ 1 KSchG). „Unternehmer“ ist, wer den Vertrag für den Betrieb seines Unternehmens abschließt. Bestimmungen, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet. Alle übrigen Bestimmungen gelten für alle Kunden.

1.3 Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), bleiben unberührt.

1.4 Nur für Unternehmer: Diese AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind 5 Wochen ab Angebotsdatum gültig. Innerhalb dieser Frist sind wir an das Angebot gebunden.

2.2 Ein Angebot bildet eine Einheit. Die Beauftragung nur einzelner Positionen ist nach Vereinbarung mit uns möglich.

2.3 Der Vertrag kommt durch die Annahme unseres Angebots oder Kostenvoranschlags durch den Kunden innerhalb der Gültigkeitsfrist zustande, insbesondere durch Unterschrift oder Bestätigung per E-Mail. Wir können den Vertragsabschluss zusätzlich schriftlich bestätigen.

2.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zur Beweissicherung schriftlich festgehalten werden, zum Beispiel per E-Mail. Mündliche Vereinbarungen sind auch ohne schriftliche Bestätigung wirksam.

2.5 Der in einem Angebot ausgewiesene Gesamtpreis ist für den angebotenen Leistungsumfang verbindlich. Leistungen außerhalb dieses Umfangs werden nach Punkt 5 behandelt.

3. Kostenvoranschläge

3.1 Kostenvoranschläge sind 4 Wochen ab Datum des Kostenvoranschlags gültig.

3.2 Kostenvoranschläge erstellen wir nach bestem Fachwissen. Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, wenn dies im Kostenvoranschlag selbst ausdrücklich erklärt ist; andernfalls gilt seine Richtigkeit als gewährleistet (§ 5 Abs 2 KSchG). Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag rechnen wir nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und den tatsächlich verbauten Mengen zu den angeführten Einheitspreisen und Stundensätzen ab.

3.3 Zeichnet sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ab, dass die veranschlagten Kosten beträchtlich überschritten werden, informieren wir den Kunden unverzüglich und vor Ausführung der Mehrarbeiten. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen angemessen (§ 1170a Abs 2 ABGB).

3.4 Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist kostenlos, sofern wir den Kunden nicht vor der Erstellung auf ein Entgelt und dessen Höhe hingewiesen haben. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt rechnen wir an, wenn auf seiner Grundlage ein Auftrag erteilt wird.

3.5 Pläne, Skizzen, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen, die wir im Rahmen eines Angebots oder Kostenvoranschlags erstellen, bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für die Ausführung durch Dritte verwendet werden.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern weisen wir Preise einschließlich Umsatzsteuer aus. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

4.2 Die in Angebot und Kostenvoranschlag angeführten Einheitspreise und Stundensätze sind Festpreise. Punkt 4.4 bleibt unberührt.

4.3 Unseren Preisen liegt zugrunde, dass wir mit den Arbeiten nach der Beauftragung beginnen und sie ohne Unterbrechung ausführen können. Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, steht uns eine angemessene Entschädigung für den dadurch entstehenden Zeitverlust und die nachweislichen Mehrkosten zu (§ 1168 Abs 1 ABGB). Gründe in der Sphäre des Kunden liegen auch vor, wenn die Verzögerung durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht wird.

4.4 Nur für Unternehmer: Beginnen die Arbeiten aus Gründen, die beim Kunden liegen, später als drei Monate nach Vertragsabschluss oder werden sie aus solchen Gründen für insgesamt mehr als drei Monate unterbrochen, sind wir berechtigt, die Preise für die danach erbrachten Leistungen an die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Lohnkosten (Kollektivvertrag) und der Materialeinstandspreise anzupassen. Sinkende Kosten geben wir in gleicher Weise weiter.

5. Zusatz- und Mehrleistungen

5.1 Leistungen, die im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, erbringen wir nur nach Vereinbarung mit dem Kunden. Sofern kein gesonderter Preis vereinbart wird, verrechnen wir sie nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot oder Kostenvoranschlag angeführten Stundensätzen und Einheitspreisen, ansonsten zu angemessenen Preisen.

5.2 Zeigt sich während der Arbeiten, dass zusätzliche Arbeiten notwendig sind, etwa weil die bestehende Anlage nicht den geltenden Normen entspricht, verdeckte Mängel vorgefunden werden oder die Gegebenheiten vor Ort von den Angaben bei der Angebotslegung abweichen, informieren wir den Kunden vor Ausführung über Umfang und voraussichtliche Kosten. Wir führen diese Arbeiten erst nach Zustimmung des Kunden aus.

5.3 Besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen, setzen wir sofort die notwendigen Sicherungsmaßnahmen, etwa das Abschalten des betroffenen Anlagenteils, und informieren den Kunden umgehend. Die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen verrechnen wir nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen.

5.4 Wünscht der Kunde eine beschleunigte Ausführung, etwa durch Überstunden, Wochenend- oder Nachtarbeit oder Eilbestellungen von Material, verrechnen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten, sofern wir sie dem Kunden vorher bekannt gegeben haben.

5.5 Zur Dokumentation führen wir ein Bautagebuch (Arbeitszeiten, Personaleinsatz, Material). Auf Wunsch erhält der Kunde Einsicht in die Aufzeichnungen.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1 Der Kunde schafft rechtzeitig die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung, insbesondere freien Zugang zum Leistungsort, und teilt uns die Lage verdeckter Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Heizung) mit, soweit sie ihm bekannt ist.

6.2 Behördliche Bewilligungen und Zustimmungen Dritter, etwa von Miteigentümern oder der Hausverwaltung, holt der Kunde ein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Anmeldungen beim Netzbetreiber, die zu unserem Leistungsumfang gehören, erledigen wir. Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte des Netzbetreibers trägt der Kunde.

6.3 Der Kunde stellt die für die Ausführung und den Probebetrieb erforderliche Energie sowie nach Möglichkeit einen versperrbaren Raum zur Lagerung von Werkzeug und Material kostenlos zur Verfügung.

6.4 Nur für Verbraucher: Für Material und Werkzeug, das wir am Leistungsort lagern, haftet der Kunde nur, wenn er einen Verlust oder eine Beschädigung verschuldet hat.

6.5 Nur für Unternehmer: Für Material und Geräte, die wir am Leistungsort in einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Raum oder Bereich lagern, trägt ab der Anlieferung der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung.

7. Ausführungstermine

7.1 Ausführungstermine vereinbaren wir mit dem Kunden.

Nur für Verbraucher: Vereinbarte Termine sind verbindlich. Ist kein Termin vereinbart, beginnen wir mit den Arbeiten spätestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss.

Nur für Unternehmer: Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sonst handelt es sich um voraussichtliche Termine, die wir nach Möglichkeit einhalten.

7.2 Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung durch Umstände, die nicht in unserer Sphäre liegen, etwa höhere Gewalt, behördliche Verzögerungen, Gründe beim Kunden oder Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, die trotz rechtzeitiger Bestellung auftreten und für uns nicht vorhersehbar waren, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Wir informieren den Kunden darüber unverzüglich. Nur für Verbraucher: Beträgt die Verlängerung aus anderen Gründen als solchen beim Kunden mehr als vier Wochen, kann der Kunde hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Zusatzaufträge verlängern die Ausführungsfrist um die für ihre Ausführung angemessene Dauer.

8. Zahlung

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist ein Drittel des Auftragswerts nach Auftragserteilung, ein weiteres Drittel nach Fertigstellung der Rohinstallation und der Rest nach Schlussrechnung zu zahlen. Mit dem Beginn der Arbeiten bzw. der Lieferung der Geräte beginnen wir nach Eingang der jeweils fälligen Zahlung. Dauern die Arbeiten länger als zwei Monate, können wir anstelle der Drittelzahlung monatliche Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt stellen.

8.2 Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist.

8.3 Leistet der Kunde eine fällige Abschlagszahlung nicht, können wir die weitere Ausführung nach Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen bis zum Eingang der Zahlung aussetzen. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

8.4 Nur für Verbraucher: Ist eine Zahlung in Teilbeträgen vereinbart, können wir den gesamten offenen Betrag nur dann sofort fällig stellen, wenn wir unsere Leistung bereits erbracht haben, mindestens eine rückständige Teilzahlung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir den Kunden unter Androhung der Fälligstellung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben (§ 13 KSchG).

8.5 Nur für Verbraucher: Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % pro Jahr. Bei verschuldetem Zahlungsverzug verrechnen wir außerdem die notwendigen und zweckentsprechenden Mahnkosten von 10 € pro Mahnung, höchstens für zwei Mahnungen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.

8.6 Nur für Unternehmer: Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie eine Entschädigung für Betreibungskosten von 40 € (§ 458 UGB). Der Ersatz darüber hinausgehender, notwendiger und zweckentsprechender Betreibungskosten bleibt vorbehalten.

8.7 Nur für Verbraucher: Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, wenn wir zahlungsunfähig sind, wenn seine Forderung im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungspflicht steht oder wenn seine Forderung gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist. In anderen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

8.8 Nur für Unternehmer: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht nur in angemessener Höhe.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Solange unser Eigentum besteht, darf der Kunde die Waren nicht veräußern, verpfänden oder Dritten überlassen.

9.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verlangen, soweit sie ohne wesentliche Beschädigung der übrigen Anlage oder des Gebäudes abgebaut werden können. Den Termin für die Abholung vereinbaren wir mit dem Kunden.

9.3 Nur für Unternehmer: Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter oder baut er sie in eine Anlage eines Dritten ein, tritt er uns bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten in Höhe unserer offenen Forderung ab. Der Kunde hat diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und uns auf Verlangen den Dritten bekannt zu geben.

10. Rücktritt und Abbestellung

10.1 Gerät eine Vertragspartei mit ihrer Leistung in Verzug, kann die andere Partei nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Nur für Unternehmer: Eine Nachfrist von 14 Tagen gilt als angemessen; die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.

10.2 Nur für Verbraucher: Bestellt der Kunde den Auftrag ab oder treten wir aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, berechtigt vom Vertrag zurück, steht uns das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen zu, was wir uns durch das Unterbleiben der Arbeit ersparen oder anderweitig erwerben oder zu erwerben absichtlich versäumen (§ 1168 ABGB). Auf Verlangen teilen wir dem Kunden die Gründe mit, weshalb wir uns durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart und nichts anderweitig erworben haben (§ 27a KSchG). Gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers, insbesondere nach dem FAGG (Punkt 11), bleiben unberührt.

10.3 Nur für Unternehmer: Bestellt der Kunde den Auftrag ab oder treten wir aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, berechtigt vom Vertrag zurück, können wir anstelle einer Abrechnung nach § 1168 ABGB pauschal 25 % des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Entgelts verlangen. Bereits erbrachte Leistungen und bereits für den Auftrag beschafftes, nicht anderweitig verwendbares Material verrechnen wir zusätzlich zu den vereinbarten Preisen. Die Geltendmachung eines höheren Anspruchs nach § 1168 ABGB bleibt vorbehalten.

11. Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

11.1 Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz (zum Beispiel ausschließlich per Telefon oder E-Mail) ab, kann er nach dem FAGG binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt bei Dienstleistungs- und Werkverträgen mit Vertragsabschluss, bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit deren Erhalt (§ 11 FAGG). Über die Einzelheiten informieren wir den Kunden vor Vertragsabschluss mit einer gesonderten Belehrung und dem Muster-Widerrufsformular.

11.2 Mit der Ausführung beginnen wir vor Ablauf der Rücktrittsfrist nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt. Bei außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Papier oder E-Mail) erklärt werden. Tritt der Kunde danach zurück, hat er uns einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vereinbarten Gesamtpreis den bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht (§ 16 FAGG). Ist die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Rücktrittsrecht, wenn der Kunde die vorzeitige Ausführung ausdrücklich verlangt und bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

11.3 Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen, bei denen der Kunde uns ausdrücklich zu einer dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit gerufen hat. Für dabei zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen und nicht unbedingt erforderliche Ersatzteile gilt das Rücktrittsrecht weiterhin (§ 18 Abs 2 FAGG).

12. Vom Kunden beigestelltes Material

12.1 Für Material, das der Kunde beistellt, übernehmen wir keine Gewähr für dessen Beschaffenheit. Unsere Gewährleistung für die fachgerechte Montage und Ausführung bleibt unberührt.

12.2 Ist vom Kunden beigestelltes Material oder sind Anweisungen des Kunden für die Ausführung offenbar untauglich, warnen wir den Kunden (§ 1168a ABGB). Besteht der Kunde nach unserer Warnung auf der Verwendung oder Anweisung, haften wir für die daraus entstehenden Mängel und Schäden nicht.

13. Übernahme und Prüfung

13.1 Nach Fertigstellung zeigen wir dem Kunden die Fertigstellung an und übergeben die Leistung gemeinsam mit ihm. Die Übernahme wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Nimmt der Kunde die Anlage bestimmungsgemäß in Gebrauch, gilt dies als Übernahme. Mit der Übernahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

13.2 Nach Fertigstellung führen wir die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderliche Erstprüfung durch und übergeben dem Kunden den Prüfbefund sowie die Anlagendokumentation. Wiederkehrende Prüfungen und Wartungen sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht gesondert vereinbart werden.

14. Gewährleistung

14.1 Nur für Verbraucher: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (ABGB, VGG).

14.2 Nur für Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt für gelieferte bewegliche Sachen ohne Einbau 12 Monate, für Arbeiten an Gebäuden und Anlagen 24 Monate, jeweils ab Übernahme (Punkt 13.1). Erkennbare Mängel sind uns binnen 14 Tagen nach Übernahme, später hervorkommende Mängel binnen 14 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mit Beschreibung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, können Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels und aus Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden. Wir können wählen, ob wir den Mangel durch Verbesserung oder Austausch beheben. Die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB bleiben unberührt.

14.3 Keine Mängel sind Abweichungen und Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, fehlende oder unsachgemäße Wartung entgegen den schriftlichen Vorgaben des Herstellers oder unseren schriftlichen Wartungshinweisen, Eingriffe des Kunden oder Dritter, gewöhnliche Abnutzung oder Einwirkungen von außen (etwa Überspannung durch Blitzschlag) entstehen, soweit sie nicht auf unsere Leistung zurückzuführen sind.

14.4 Herstellergarantien bestehen unabhängig von unserer Gewährleistung und richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

15. Haftung

15.1 Wir haften für Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, sowie für Personenschäden unbeschränkt.

15.2 Nur für Verbraucher: Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haften wir nicht, ausgenommen Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben, und Schäden aus der Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags.

15.3 Nur für Unternehmer: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; dies gilt nicht für Ansprüche aus Personenschäden sowie aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

15.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

16. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung des Vertrags gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO. Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung unter www.elektropolleres.at/datenschutz/.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Schutzbestimmungen dieses Staates entzogen werden.

17.2 Nur für Unternehmer: Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich das für Wiener Neustadt sachlich zuständige Gericht zuständig.

17.3 Nur für Verbraucher: Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 14 KSchG).

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

18.2 Nur für Unternehmer: An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.